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(Nr. 5709) Bekanntmachung über Druckfarbe. Vom 16. Februar 1917.
uf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 15. Februar 1917 (Ceichs-
Gesetzbl. S. 133) wird folgendes bestimmt:
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Wer mit Beginn des 1. März 1917 Druckfarbe in Gewahrsam hat
(insbesondere gewerbsmäßige Erzeuger, Händler, Drucker, Lagerhalter), ist ver-
pflichtet, die vorhandenen Mengen anzuzeigen.
Wer im Betriebe seines Gewerbes Druckfarbe verwendet, hat die mit Be-
ginn des 1. März 1917 in seinem Gewahrsam befindlichen Mengen von zum
Anreiben und Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffen (Firnis, Firnisersatz,
Terpentin, Terpentinersatz, Spiritus, Benzol, Tylol, Toluol u. a.) anzuzeigen.
Anzeigen nach Abs. 1 und 2 über Mengen, die sich mit Beginn des
1. März 1917 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich
nach dem Empfange zu erstatten. -
Die Anzeigen haben getrennt nach Arten, Eigentümern und Lagerungsorten
zu erfolgen. 52
Wer im Betriebe seines Gewerbes Druckfarbe verwendet, ist verpflichtet,
über den Verbrauch von Druckfarbe und von zum Anreiben oder Verschneiden von
Druckfarbe geeigneten Stoffen in den Jahren 1915, 1916 und in der Zeit vom
1. Januar 1917 bis 28. Februar 1917 Anzeige zu erstatten.
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Druckfarbe im Sinne dieser Bekanntmachung ist trockene und angeriebene
(gebrauchsfertige) Druckfarbe jeder Art, ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck.
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Die Durchführung der Erhebungen (& 1 und 2) wird der Kriegswirt-
schaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe in Berlin übertragen.
Die Anzeigen sind auf Fragebogen, die von der Kriegswirtschaftsstelle mit
Zustimmung des Reichskanzlers vorgeschrieben werden, zu erstatten. Die Frage-
bogen sind von der Kriegswirtschaftsstelle schriftlich unter Angabe der benötigten
Exemplare anzufordern, und zwar unter Beifügung eines mit der Anschrift (Adresse)
des Anzeigepflichtigen versehenen Aktenbriefumschlags und unter Beifügung von
Freimarken im Werte von waig Pennig für je fünf Fragebogen und fünf-
undzwanzig Pfennig für deren Ubersendung. -
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Die Fragebogen sind von den Anzeigepflichtigen auszufüllen, zu unter-
schreiben und der Kriegswirtschaftsstelle spätestens bis zum 6. März 1917 ein-
schließlich als eingeschriebener Brief einzusenden.
Von jedem ausgefüllten Fragebogen hat der Anzeigepflichtige eine Abschrift
zurückzubehalten und bis auf weitere Anordnung aufzubewahren.
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Alle nach 9& 1 und 2 Anzeigepflichtigen haben vom 23. Februar 1917
ab über ihren Bezug und Verbrauch von Druckfarbe und der zum Anreiben oder