Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 137 — 
Reichs Geschblatt 
Jahrgaug u 1917 
  
Juhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, KKaochenersengnissen, insbesondere Knochenfeiten, 
und anderen settbaltigen Stoffen. S. 137. — Bekanntmuchung, betreffend Ausführungsbe- 
stimmungen zur Verordnung dber den Verkehr mit Knochen, wechenertengaissen, insbesondere 
Knochensetten, und anderen fetthaltigen Stossen vom 15. Fedrua 1917. S. 140. — Bekannt- 
machung über Woblfabrtspflege während des Krieges. S. 143. 
  
(r. 5710) Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere 
Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen. Vom 15. Februar 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
— 5 1 
Knochen dürfen nicht verbrannt, vergraben oder auf andere Weise ver- 
nichtet, noch zu Dünge= oder Futterzwecken verwendet werden; sie sind vielmehr 
getrennt von anderen Abfällen aufzubewahren. Die Verfütterung an Hunde und 
an Geflügel in der eigenen Wirtschaft bleibt gestattet. Soweit die Knochen der 
Verarbeitung nicht schon auf andere Weise, insbesondere durch Abgabe an Händler 
oder Sammler, zugeführt werden, sind sie an die von der zuständigen Behörde 
bezeichneten Stellen zu den von ihr festgesetzten Bedingungen abzuliefern. 
Für Knochen, die in Haushaltungen abfallen, gelten vorstehende Be. 
stimmungen nur, wenn die zuständigen Behörden es anordnen. Die Anordnung 
hat zu erfolgen, wenn eine regelmäßige Abholung der Abfälle stattfindet. 
Knochen im Sinne dieser Verordnung sind tierische Knochen jeder Art, 
Hornschläuche (Hornzapfen) sowie die Füße von Rindern und Pferden. 
(2 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Knochen, auch soweit 
sie aus dem Ausland oder den besetzten Gebieten eingeführt werden, zu regeln. 
Reichs-Oesetzbl. 1917. 30 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 197.
	        
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