Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

(Nr 5711) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den 
Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und 
anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137). 
Vom 16. Februar 1917. 
A-- Grund der ## 2, 3, 5 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, 
Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen 
vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) wird folgendes bestimmt: 
1 
Wer wöchentlich — alle Zufuhren einer Woche zusammengerechnet — 
500 oder mehr Kilogramm Knochen (& 1 Abs. 3 der Bekanntmachung über den 
Verkehr mit Knochen vom 15. Februar 1917 [Reichs--Gesetzbl. S. 137) in 
Gewahrsam nimmt, ist verpflichtet, diese am Sonnabend jeder Woche getrennt 
nach Eigentümern und Arten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der 
Menge, des Eigentümers und Lagerungsorts dem Kriegsausschusse für pflanzliche 
und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. (Knochenstelle) in Berlin anzuzeigen, 
sofern nicht im Einzelfalle hinsichtlich der meldepflichtigen Menge eine anderweite 
Vereinbarung mit der Knochenstelle getroffen ist. 
Fleisch, und Wurstkonservenfabriken, Schinkensalzereien, Wurstfabriken, 
Kopfausschlächtereien haben die in ihrem Betrieb anfallenden frischen Knochen 
täglich dem Kriegsausschusse (Knochenstelle) entsprechend den Bestimmungen des 
Abs. 1 anzuzeigen, sofern nicht im Einzelfall eine besondere Vereinbarung mit 
dem Kriegsausschusse (Knochenstelle) über fortlaufende Juteilung des Gefälles an 
bestimmte Betriebe getroffen ist. §(?2 
Die weitere Verfügung über die nach & 1 angemeldeten Knochen sowie 
jede Verarbeitung von Knochen ist unbeschadet der Vorschrift des § 1 Abs. 1 
Satz 2 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, 
insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses 
(Knochenstelle) gestattet. Der Kriegsausschuß (Knochenstelle) hat sich auf Anfrage 
wegen der Verfügung über die Knochen unverzüglich nach Empfang zu erklären. 
Auf sein Verlangen sind die Knochen dem von ihm bezeichneten Betricbe zur 
Verarbeitung zuzuleiten. Kommt eine Vereinbarung über den Preis nicht zu- 
stande, so setzt der Kriegsausschuß (Knochenstelle) diesen endgültig fest. « 
Der Kriegsausschuß (Knochenstelle) hat nach näherer Weisung des Reichs- 
kanzlers zu veranlassen, daß von dem Gesamtgefälle an Knochen ein angemessener 
Teil den Beinwarenfabriken und ähnlichen Betrieben zugeführt wird. Nach er- 
folgter Entfettung sind sämtliche Mengen Knochen, Knochenschrot und Knochen- 
rückstände, soweit sie nicht nach vorstehender Bestimmung den Beinwarenfabriken 
zuzuweisen sind, dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter nach dessen Vorschriften an- 
zumelden und zur Verfügung zu stellen. Die bei der Entfettung von frischen 
  
 
	        
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