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(Nr. 5712) Bekanntmachung über Wohlfahrtspflege während bes Krieges. Vom 15. Februar
1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) nachstehende Verordnung erlassen:
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Wer zu Swecken der Kriegswohlfahrtspflege oder sonst zu vaterländischen
oder gemeinnützigen oder mildtätigen Iwecken (Wohlfahrtszwecken) eine öffentliche
Sammlung, eine öffentliche Unterhaltung oder Belehrung, einen öffentlichen Vertrieb
von Gegenständen oder eine offentliche Werbung von Mitgliedern oder Mitunternehmern
veranstalten will, bedarf für jeden Bundesstaat, in welchem die
Veranstaltung stattfinden soll, der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis wird, soweit cs sich nicht um einmalige Veranstaltungen
handelt, nur für eine bestimmte Dauer und in geeigneten Fällen nur auf Widerruf
erteilt. Sie kann von Bedingungen, insbesondere von der Hinterlegung einer
Sicherheit, abhängig gemacht werden. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die
Veranstaltung nicht öffentlich angekündigt werden.
Die Erlaubnis gilt nur für das Gebict, für das sie erteilt worden ist.
Für Ankündigungen in ZJeitungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Veranstaltung
von der zuständigen Behörde des Ortes erlaubt worden ist, an dem
die Jeitung oder Zeitschrift erscheint; jedoch müssen in der Ankündigung die Gebiete
bezcichnet werden, auf welche die Erlaubnis beschränkt ist. ·
Die Landeszentralbehörde kann zugunsten bestimmter Arten von mildtätigen
Zwecken Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 zulassen.
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Der Erlaubnis bedarf auch, wer die im & 1 Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen
vom Inland aus oder durch ausgesandte Mittelspersonen im Ausland
vornehmen will. Uber die Erteilung der Erlaubnis befindet die zuständige
Behörde des Bundesstaats, in welchem der Veranstalter seinen Wohnsitz oder
Sitz oder ständigen Aufenthalt hat.
83
Die Beschaffung von Mitteln für die im & 1 genannten Zwecke durch
Veranstaltung einer öffentlichen Unterhaltung oder Belehrung oder eines öffentlichen
Vertriebs von Gegenständen darf nur erlaubt werden, wenn die Unkosten
einen angemessenen Betrag nicht überschreiten, und wenn ferner
1. bei Veranstaltungen auf eigene Rechnung des Veranstalters der Reinertrag
dem Wohlfahrtszweck unverkürzt zugeführt wird,