Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr.  5712)  Bekanntmachung  über  Wohlfahrtspflege  während  bes  Krieges.  Vom  15.  Februar
  1917.

D.  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  &  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  nachstehende  Verordnung  erlassen:

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Wer  zu  Swecken  der  Kriegswohlfahrtspflege  oder  sonst  zu  vaterländischen
oder  gemeinnützigen  oder  mildtätigen  Iwecken  (Wohlfahrtszwecken)  eine  öffentliche
Sammlung,  eine  öffentliche  Unterhaltung  oder  Belehrung,  einen  öffentlichen  Vertrieb
  von  Gegenständen  oder  eine  offentliche  Werbung  von  Mitgliedern  oder  Mitunternehmern
  veranstalten  will,  bedarf  für  jeden  Bundesstaat,  in  welchem  die
Veranstaltung  stattfinden  soll,  der  Erlaubnis  der  zuständigen  Behörde.

Die  Erlaubnis  wird,  soweit  cs  sich  nicht  um  einmalige  Veranstaltungen
handelt,  nur  für  eine  bestimmte  Dauer  und  in  geeigneten  Fällen  nur  auf  Widerruf
  erteilt.  Sie  kann  von  Bedingungen,  insbesondere  von  der  Hinterlegung  einer
Sicherheit,  abhängig  gemacht  werden.  Bevor  die  Erlaubnis  erteilt  ist,  darf  die
Veranstaltung  nicht  öffentlich  angekündigt  werden.

Die  Erlaubnis  gilt  nur  für  das  Gebict,  für  das  sie  erteilt  worden  ist.
Für  Ankündigungen  in  ZJeitungen  oder  Zeitschriften  genügt  es,  wenn  die  Veranstaltung
  von  der  zuständigen  Behörde  des  Ortes  erlaubt  worden  ist,  an  dem
die  Jeitung  oder  Zeitschrift  erscheint;  jedoch  müssen  in  der  Ankündigung  die  Gebiete
  bezcichnet  werden,  auf  welche  die  Erlaubnis  beschränkt  ist.  ·

Die  Landeszentralbehörde  kann  zugunsten  bestimmter  Arten  von  mildtätigen
Zwecken  Ausnahmen  von  der  Vorschrift  des  Abs.  1  zulassen.

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Der  Erlaubnis  bedarf  auch,  wer  die  im  &  1  Abs.  1  bezeichneten  Veranstaltungen
  vom  Inland  aus  oder  durch  ausgesandte  Mittelspersonen  im  Ausland
  vornehmen  will.  Uber  die  Erteilung  der  Erlaubnis  befindet  die  zuständige
Behörde  des  Bundesstaats,  in  welchem  der  Veranstalter  seinen  Wohnsitz  oder
Sitz  oder  ständigen  Aufenthalt  hat.

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Die  Beschaffung  von  Mitteln  für  die  im  &  1  genannten  Zwecke  durch
Veranstaltung  einer  öffentlichen  Unterhaltung  oder  Belehrung  oder  eines  öffentlichen
  Vertriebs  von  Gegenständen  darf  nur  erlaubt  werden,  wenn  die  Unkosten
einen  angemessenen  Betrag  nicht  überschreiten,  und  wenn  ferner
1.  bei  Veranstaltungen  auf  eigene  Rechnung  des  Veranstalters  der  Reinertrag
  dem  Wohlfahrtszweck  unverkürzt  zugeführt  wird,