Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 156 — 
(Nr. 5719) Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Aluminium. 
Vom 15. Februar 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im & 8 des Münzgesetzes 
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Prägung von Nickel- und 
Kupfermünzen bestimmten Grenze zum Ersatze für einzuzichende Fünfpfennigstücke 
aus Nickel Fünfpfennigstücke aus Aluminium bis zur Höhe von 20 Millionen 
Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese Münzen die für die 
Fünfpfennigstücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben ent. 
sprechende Anwendung: 
a) aus einem Kilogramm Aluminium werden 1000 Fünfpfennigstücke 
ausgebracht; 
b) sie tragen auf der Schriftseite über der Jahl „5“ die Umschrift 
Deutsches Reich“ und unter dieser ahl das Wort „Pfennig“ in 
wagerechter Stellung, darunter die Jahreszahl; 
c) das Münzzeichen fällt weg; 
d) die Verteilung der Prägungen auf die einzelnen Münzstätten kann 
unter Heranziehung von Privatprägeanstalten in Abweichung von dem 
im Bundesratsbeschlusse vom 21. Dezember 1888 —. J 674 der 
der Protokolle — bestimmten Verteilungsmaßstab erfolgen. 
82 
Die Fünfpfennigstücke aus Aluminium sind nach Friedensschluß außer Kurs 
zu setzen. 
Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrat. 
Berlin, den 15. Februar 1917. 
Der Reichskanzler 
von Bethmann Hollweg 
  
## Ge#zus be Mch-Geseslats vermitteln mur die Postaustalten. 
Gerausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.