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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 36
JInhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbrennereien. S. 17
Bekanntmachung öber Anderung der Verordnung, betressead die Regelung des Verkehrs mit eng.
kraftfahrzeugen, vom 22. Dezember 1915. S. 181. Gekanntmachung zur 4 der
Ausföhrungsbestimmungen !m. den Verkehr mit Jündwaren vom 16. Dezember 1916. S. 152
Gr. 5730) Bekanntmachung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein- und obstbrunereien
Vom 24. Februar 1917.
A.t Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
1 «
Branntwein, der in Kleinbrennereien 15 des Branntweinsteuergesetzes
Jom 15. Juli 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 661) oder der aus Obst, Obstwein, Beeren,
Tresterwein, Kunstwein, Most, Weintrestern, Weinhefe, Wurzeln oder Rückständen
davon, allein oder mit anderen Stoffen gemischt, hergestellt ist, sowie Mischungen,
zu denen der Brenner solchen Branntwein verwendet hat, dürfen vom Brenner
nur an die Snddeutsche Spiritusindustrie, Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Jweigniederlassung München, oder nach deren Weisungen abgesetzt werden. Dies
gilt ouch für die mit Beginn des 11. März 1917 beim Brenner vorhandenen
Bestände.
Für Branntwein, der aus Wein oder unter Jusatz von Wein hergestellt
ist, verbleibt es bei den Vorschriften der Bekanntmachung über Branntwein aus
Wein vom 9. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 25). Im übrigen bleiben für
Branntwein, der nicht unter die Vorschrift im Abs. 1 fällt, die Vorschriften der
Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 279) maßgebend.
Branntwein, der der Absatzbeschränkung nach & 1 Abs. 1 unterliegt, ist
vom Brenner an die Gesellschaft & 1 Abs. 1) nach deren Weisungen zu liefern.
Der Brenner hat den Branntwein aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und
auf Abruf zu verladen. Die näheren Bestimmungen über die Lieferung sowie
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Ausgegeben zu Berlin ben 27. Februar 1917.