Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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über die Feststellung der für die Preisberechnung zugrunde zu legenden Mengen 
trifft der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle. 
Die Gesellschaft hat den Branntwein abzunehmen. Erfolgt die Abnahme 
nicht binnen einem Monat, nachdem der Brenner sich zur Lieferung bereit 
erklärt hat, so ist der Kaufpreis vom Ablauf des Monats an mit 1 vom 
Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeit- 
punkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens 
oder der zufälligen Wertminderung auf die Gesellschaft über. 
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag 
der Gesellschaft durch die von der Landeszentralbehörde zu bestimmende Behörde 
auf die in dem Antrag bezeichnete Stelle übertragen werden. Die Anordnung ist 
an den Besitzer des Branntweins zu richten. Das Eigentum geht über, sobald 
die Anordnung dem Besitzer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirkes, aus 
dem die Lieferung erfolgen soll. 
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FürBranntwcin,fürdengemäßssdcchsctzcs,betreffetthcseitigung 
desBranntweinkontingcnts,vom14.Juni1912(Reichs-Gesetzbc.S.378)eine 
Verbrauchsabgabe von O,sa Mark für das Liter Alkohol zu entrichten ist, gilt die 
Lieferungspflicht nach & 2 nur, wenn die Erzeugung im Betriebsjahr, im laufenden 
Betriebsjahr einschließlich der mit Beginn des 11. März 1917 vorhandenen 
Bestände, 25 Liter übersteigt. 
Die Absatzbeschränkung nach §& 1 Abs. 1 gilt jedoch auch für solchen 
Branntwein. 
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Die Gesellschaft hat dem Brenner einen angemessenen Ubernahmepreis zu 
zahlen. Der Preis darf die von dem Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle 
nach den Weisungen des Reichskanzlers festgesetzten Grenzen nicht überschreiten; 
er schließt die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem 
der Branntwein mit der Bahn oder zu Schiff versandt wird, sowie die Kosten 
der Verladung daselbst ein. 
Der Preis ist spätestens 14 Tage nach der Abnahme zu zahlen. Für 
streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung 
des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle ((& 5) der Gesellschaft zugeht. 
5 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung zwischen den Beteiligten er- 
geben, entscheidet endgültig der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle. Bei der 
Entscheidung von Streitigkeiten über den Preis ist er an die gemäß  fest- 
gesetzten Grenzen gebunden. 
6 
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle bestimmt, an wen, zu welchen 
Iwecken und in welchen Mengen der Branntwein von der Gesellschaft abzusetzen 
ist. Er setzt die Preise für die Abgabe fest.
	        
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