Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Verorbean über Labmägen von Kälbern. S. ros. — Befkanntmachung, beteeffend Anderung. 
der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk., Snick. und Schuhwaren vom 
— 1916. S. 196. — Bekanntmochung üöbre Manganerze und Eisenerze mit niedrigem 
Pbosphorgehalte. S. 197. — Bekanntmachung, betreffend Aueführungsbestimmungen zur 
Verordnung über Manganerze und Eisenerse mit niedrigem Phospbergrhalte vom 1. Mär. 1917. 
S 
S. 
  
  
  
5. 199. — Verordnung, betreffend Krankencoersicherung und Wochenhilfe wädrend des Krieges 
200. — Bekanntmachung, beteeifend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes 
über den vaterländischen Hilfsdienst. S. 202. 
  
  
(r. 5737) Verordnung über Labmägen von Kälbern. Vom 1. März 1917. 
A-# Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der 
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 
1 
Labmägen von Kälbern dürfen vom 4. März 1917 ab nur mit Erlaubnis 
des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Feite, G. m. b. H. 
in Berlin abgesetzt werden. 
2 
Wer Labmägen, die der Absatzbeschränkung nach & 1 unterliegen, im 
Gewahrsam hat, hat sie an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole 
und Fette, G. m. b. H. in Berlin oder die von ihm bestimmten Stellen nach 
den Weisungen des Kriegsausschusses zu liefern. Die Lieferungspflicht gilt nicht 
für Labmägen, die bei Hausschlachtungen anfallen, soweit sie im eigenen Haus. 
halt oder der eigenen Wirtschaft Verwendung finden. Der Präsident des Kriegs.- 
ernährungsamts erläßt die erforderlichen Bestimmungen über die Anmeldung, 
Sammlung, Behandlung, Aufbewahrung und Lieferung der Labmägen. 
Der Kriegsausschuß hat die Labmägen abzunehmen und einen angemessenen 
Ubernahmepreis zu zahlen. Der Präsident des Kriegsernährungsamts trifft die 
näheren Bestimmungen über die Preise, die hierbei nicht überschritten werden 
dürfen. Einigen sich die Beteiligten nicht über den Preis, so setzt ihn der Kriegs. 
ausschuß endgültig fest. Er ist dabei an die vom Präsidenten des Kriegsernährungs. 
amts bestimmten Preisgrenzen gebunden. 
Neichs-Gesetbl. 1917. 43 
Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1917.
	        
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