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IV
Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5742) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 1. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 19 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung
des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
s 1
Zum Inwecke der Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst haben die
Ortsbehörden eine Nachweisung zu liefern, in die alle in der Jeit nach dem
30. Juni 1857 und vor dem 1. Jannar 1870 geborenen, nicht mehr landsturm.
pflichtigen männlichen Deutschen aufzunehmen sind, soweit sie nicht unter die im
K ö dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmebestimmungen fallen.
Die Nachweisung ist in Form einer Sammlung von Karten, für die das
anliegende Muster maßgebend ist, anzulegen und bis zum 31. März 1917 dem
zuständigen Einberufungsausschusse & 7 Abs. 2 des Gesetzes) zur Verfügung zu
stellen. Bestehen für den Bezirk einer Ortsbehörde mehrere Einberufungsaus-
schüsse, so regelt die Kricgsamtsstelle die Zuständigkeit.
12
Die im & 1 Abs. 1 bezeichneten Personen haben sich auf öffentliche Auf-
forderung der Ortsbehörde zu der in der Aufforderung bestimmten Zeit bei der
darin angegebenen Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der
Meldekarten & 1 Abs. 2) erforderlichen Angaben zu machen.
Die Meldung hat am Wohnort des Meldepflichtigen zu erfolgen.
* 32
Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zu dem in der
Aufforderung bestimmten Zeitpunkt bei der darin angegebenen Stelle schriftlich
unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte meldet. Für diese
Karte ist ebenfalls das anliegende Muster maßgebend.
In der Aufforderung ist bekanntzugeben, wo die Meldepflichtigen die
Meldekarten erhalten.