Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Vorschriften in Abs. 1, 2 beziehen sich nicht auf den Fall, baß ein 
bei einer Reichs., Staats-, Gemeinde= oder Kirchenbehörde angestellter oder be- 
schäftigter Beamter zwecks Verwendung an einer anderen Dienststelle derselben 
Behörde oder im Dienste einer anderen Behörde versetzt oder vorübergehend ab- 
geordnet wird. 
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Gibt ein in die Nachweisung Aufgenommener seine bisherige Tätigkeit auf 
oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle oder seine Wohnung, so hat er dies 
spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem zuständigen Einberufungs. 
ausschusse mitzuteilen. Dabei ist eine neue Tätigkeit, Beschäftigungsstelle oder 
Wohnung anzugeben. Uber die Meldung des Wohnungswechsels bestimmt das 
Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium das Nähere. 
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Die Vordrucke für die Meldekarten stellt das Kriegsamt, in Bayern, 
Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium den Ortsbehörden zur Verfügung. 
Die den Ortsbehörden durch die Aufstellung der Nachweisungen und durch 
die späteren Meldungen und Mitteilungen G# 6), 7) nachweislich entstandenen 
Kosten trägt das Reich. Sie sind bei dem vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen 
und Württemberg vom Kriegsministerium zu bezeichnenden Einberufungsausschusf e 
vierteljährlich anzufordern. 
9 
a 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen als Ortsbehörden im 
Sinne dieser Verordnung gelten. 
s 10 
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert 
Mark wird bestraft, wer bei der Meldung (6& 2, 3) 6 Abs. 1) wissentlich unwahre 
Angaben macht. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer die in && 2, 3, 6, 7 vorgeschriebenen Meldungen oder Mitteilungen schuldhaft 
unterläßt. 
& 11 
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 1. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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