Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Februar 1917. 
ESiegeh) Wilhelm 
Helfferich 
(Nr. 5746) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 1. März 1917. 
D. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
2. Gruppe b) 
Hinter dem mit „Kohlen-Koronit“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Kohlen, Perchloratzit und Gesteins-Perchloratzit, auch mit an- 
gehängten Buchstaben oder Jahlen (Gemenge von höchstens 34 Prozent 
Kaliumperchlorat, höchstens 48 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 
d 
10 Prozent Dinitrotoluol oder anderen Mono- Dinitroverbindungen 
der aromatischen Reihe, Holzmehl, auch mit Holzkohle, Naphthalin 
und Kochsalz). 
Der mit „Perdorfit“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Perdorfit, Gesteins- und Kohlen= Perdorfit (Gemenge von höchstens 
52 Prozent Kaliumperchlorat, höchstens 29 Prozent Trinitrotoluol, 
das ganz oder teilweise durch andere niedriger nitrierte aromatische 
Kohlenwasserstoffe ersetzt werden kann, von Ammoniaksalpeter oder 
Natronsalpeter oder Gemisch'n beider Salpeterarten, auch mit 
Pflanzenmehlen, Naphthalin oder Harzen sowie anorganischen neu- 
tralen Salzen).
	        
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