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(Nr. 5756) Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung. Vom 9. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom
31. März 1915 (Reichs.-Gesetzbl. S. 210) in der durch die Bekanntmachung vo#m
27. Juli 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 834) abgeänderten Fassung werden folgende
Anderungen vorgenommen:
1. Im & 2 wird die Jahl „1917“ durch „1918“ ersetzt.
2. Der bisherige & 7 wird gestrichen; & 8 wird & 7.
3. Hinter dem neuen §7 wird als neuer §& 8 eingefügt:
„Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf städtische, zur
landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung geeignete Grundstücke
entsprechende Anwendung.“ «
4.89erhältfolgcnchassung:
„Soweit die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung im Wege
der Landesgesetzgebung herbeigeführt ist, finden die Vorschriften dieser
Verordnung keine Anwendung.“
Artikel 2
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Bekanntmachung über
die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 210),
wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, unter der Uberschrift „Bekanntmachung
über die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung““ und unter dem Tage dieser
Verordnung im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Die Bekanntmachung über die Bereitstellung von städtischem Gelände zur
Kleingartenbestellung vom 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 236) wird aufge-
hoben. Die von den Landeszentralbehörden zu dieser Verordnung erlassenen
Ausführungsbestimmungen bleiben bis zum Erlaß anderweiter Bestimmungen
durch die Landeszentralbehörden in Kraft.
Berlin, den 9. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich