— 226 —
hat, bestimmt die untere Verwaltungsbehörde bei der Ubertragung. Für die Auf-
wendungen des Kommunalverbandes hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte
nicht einzutreten.
84
Aus Gründen der Billigkeit kann die untere Verwaltungsbehörde die Rück.
gabe der Grundstücke an den Berechtigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt
als dem zunächst bestimmten verfügen. Bei der Auseinandersetzung 5) hat ein
angemessener Ausgleich zu erfolgen.
15
Über die Auseinandersetzung zwischen dem Kommunalverband und dem
Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten beschließt auf Antrag die
untere Verwaltungsbehörde nach billigem Ermessen unter Ausschluß des Rechtswegs.
86
Gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde nach 1 bis 4
ist binnen einer Woche, gegen die Beschlüsse nach §& 5 binnen einem Monat die
Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidung ist
endgültig.
87
Die Landeszentralbehörde erläßt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
18
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf städtische, zur landwirtschaft.
lichen oder gärtnerischen Nutzung geeignete Grundstücke entsprechende Anwendung.
5D
Soweit die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung im Wege der Landes-
gesetzgebung herbeigeführt ist, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine
Anwendung.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Bezug des Nechs-Geseublatts vermittrln nur die Poftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.