Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 235 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
J Nr. 51 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ein· und Durchfuhr von Rubeln. S. 236. — Bekannt- 
machung öber die Errichtung ven Herstellungs= und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie. 
S. 230. 
(Nr. 5762) Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ein, und Durchfuhr von Rubeln. 
Vom 17. Mirz 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Die Ein- und Durchfuhr von auf Rubel lautenden Geldzeichen (Muͤnzen, 
Banknoten, Kreditbilletten usw.) ist verboten. 
(2 
Wer es unternimmt, der Vorschrift des & 1 zuwiderzuhandeln, wird mit 
fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zur Höhe des doppelten 
Betrags der Geldzeichen, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, 
bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die 
Geldstrafe erkannt werden. Bei der Umrechnung ist der Rubel zu 2),16 Mark 
zu berechnen. 
In dem Urteil sind die Geldzeichen, in bezug auf welche die strafbare 
Handlung verübt ist, einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer 
gehören. « 
83 
Das Verbot des & 1 findet keine Anwendung auf die Einfuhr von Rubeln 
aus den besetzten Gebieten Rußlands und auf die Einfuhr von Goldrubeln. Der 
Reichskanzler wird ermächtigt, von dem Verbote des & 1 weitere Ausnahmen 
zuzulassen. 
Neichs-Gesetzbl. 1917. 
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1917.
	        
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