Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Der Uberwachungsausschuß kann verlangen, daß Hersteller von Schuhwaren 
ihre Bestände an Rohstoffen, Halberzeugnissen und Fertigerzeugnissen sowie ihre 
Fabrikationsmittel einer Gesellschaft gegen eine angemessene Vergütung zu Eigentum 
oder zur Benutzung überlassen. Das Entgelt wird im Streitfall durch ein 
Schiedsgericht (6 5) endgültig festgesetzt. 
Wird die Uberlassung zu Eigentum verlangt, so geht das Eigentum in 
dem Augenblick auf die Gesellschaft über, in dem das Verlangen dem Hersteller 
oder Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
Der Uberwachungsausschuß kann die Gegenstände, deren Uberlassung an 
eine Gesellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme hat 
die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten 
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig 
sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im 
Wege der ZJwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn. 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft 
1. wer die gemäß & 1 erforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist 
nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
wer unbefugt einen gemäß §& 2 Abs. 3 beschlagnahmten Gegenstand beiseite- 
schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein 
anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; 
. wer einem gemäß & 2 Abs. 1 gestellten Uberlassungsverlangen inner- 
halb der gesetzten Frist nicht nachkommt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer gewerbsmäßig, 
ohne einer auf Grund des Artikel I errichteten Gesellschaft anzugehören, Schuh- 
waren herstellt. Dies gilt nicht für die im Artikel 1 Abs. 2 bezeichneten Betriebe. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. — 
IO 
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Streitigkeiten, die sich zwischen einer Gesellschaft und Gesellschaftern aus 
dem Gesellschaftsverhältnis oder zwischen einer Gesellschaft und ihren Abnehmern 
aus dem Lieferungsvertrag oder zwischen einer Gesellschaft und Herstellern aus
	        
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