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(Nr. 5770) Bekanntmachung über die Pfändung des Ruhegeldes der im Privatdienst an-
gestellten Dersonen. Vom 22. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Das Ruhegeld der im Privatdienst angestellten Personen ist der Pfändung
nur insoweit unterworfen, als der Gesamtbetrag die Summe von zweitausend Mark
für das Jahr übersteigt.
Die Vorschriften des § 4 Nr. 2, 3 und des & 4a des Gesetzes, betreffend
die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohns, vom 21. Juni 1869 (Bundes-
Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63, Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 159,
1898 S. 332) finden entsprechende Anwendung.
42
Gesetzliche Vorschriften, die über die Pfändung von Ruhegeld der im § 1
bezeichneten Art abweichende Bestimmungen treffen, bleiben unberührt.
83
Die Verordnung tritt am 26. März 1917 in Kraft. Den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Ist ein Anspruch der im 9§ 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung gepfändet, so verliert die Pfändung hinsichtlich später fällig werdender
Bezüge ihre Wirksamkeit, soweit sie bei Anwendung des & 1 unwirksam sein würde.
Dies gilt entsprechend für eine vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte
Aufrechnung, Abtretung oder Verpfändung.
Berlin, den 22. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich