Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 254 — 
(Nr. 5770) Bekanntmachung über die Pfändung des Ruhegeldes der im Privatdienst an- 
gestellten Dersonen. Vom 22. März 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Das Ruhegeld der im Privatdienst angestellten Personen ist der Pfändung 
nur insoweit unterworfen, als der Gesamtbetrag die Summe von zweitausend Mark 
für das Jahr übersteigt. 
Die Vorschriften des § 4 Nr. 2, 3 und des & 4a des Gesetzes, betreffend 
die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohns, vom 21. Juni 1869 (Bundes- 
Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63, Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 159, 
1898 S. 332) finden entsprechende Anwendung. 
42 
Gesetzliche Vorschriften, die über die Pfändung von Ruhegeld der im § 1 
bezeichneten Art abweichende Bestimmungen treffen, bleiben unberührt. 
83 
Die Verordnung tritt am 26. März 1917 in Kraft. Den Zeitpunkt des 
Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Ist ein Anspruch der im 9§ 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieser 
Verordnung gepfändet, so verliert die Pfändung hinsichtlich später fällig werdender 
Bezüge ihre Wirksamkeit, soweit sie bei Anwendung des & 1 unwirksam sein würde. 
Dies gilt entsprechend für eine vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte 
Aufrechnung, Abtretung oder Verpfändung. 
Berlin, den 22. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.