Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer den auf Grund des & 2 getroffenen Anordnungen oder Bestimmungen 
zuwiderhandelt 
2. wer die gemäß &2 Abs. 1 Satz 1 erforderten Auskünfte nicht rechtzeitig 
erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschich, ob sie dem Täter ge- 
hören oder nicht. 
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf 
Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Gefängnis- 
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
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Die Verordnung tritt am 26. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 22. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den des Neichs-Gesenblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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