— 259 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 57
Inhalt: Bekonntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein. S. 269. — Bekannt=
machung über ausländische Wertwapiere. S. 260
(Nr. 5774) Bekanntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein. Vom
22. März 1917.
A. Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
81
Kartoffeln dürfen im Betriebsjahr 1916/17 auf Branntwein nur ver-
arbeitet werden, soweit sie sich zur menschlichen Ernährung nicht eignen und nicht
in einer in unmittelbarer Nähe befindlichen Trockenanlage oder Stärkefabrik ver-
arbeitet werden konnen.
Die Brennereibesitzer oder deren Stellvertreter in der Leitung des Brennerei-
betriebs haben dem Kommunalverband anzuzeigen:
1. unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung, ob sie in ihrem
Betriebe Kartoffeln verarbeiten werden;
2. am Schlusse einer jeden Woche, wieviel Jentner Kartoffeln in der
abgelaufenen Woche eingemaischt worden sind;
3. unverzüglich nach Einstellung des Einmaischens von Kartoffeln, wann
zum letztenmal Kartoffeln eingemaischt worden sind.
12
Erweist sich der Besitzer oder Leiter eines Brennereibetriebs in der Be-
folgung der Vorschriften im & 1 unzuverlässig, so hat die untere Verwaltungs-
behörde den Brennereibetrieb zu schließen. Die Entscheidung ist endgültig.
3
Der Präsident des gregsernährnsem kann Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen.
Neichs-Gesehbl. 1917. 61
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1917.