Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 259 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 57 
Inhalt: Bekonntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein. S. 269. — Bekannt= 
machung über ausländische Wertwapiere. S. 260 
  
  
(Nr. 5774) Bekanntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein. Vom 
22. März 1917. 
A. Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der 
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 
81 
Kartoffeln dürfen im Betriebsjahr 1916/17 auf Branntwein nur ver- 
arbeitet werden, soweit sie sich zur menschlichen Ernährung nicht eignen und nicht 
in einer in unmittelbarer Nähe befindlichen Trockenanlage oder Stärkefabrik ver- 
arbeitet werden konnen. 
Die Brennereibesitzer oder deren Stellvertreter in der Leitung des Brennerei- 
betriebs haben dem Kommunalverband anzuzeigen: 
1. unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung, ob sie in ihrem 
Betriebe Kartoffeln verarbeiten werden; 
2. am Schlusse einer jeden Woche, wieviel Jentner Kartoffeln in der 
abgelaufenen Woche eingemaischt worden sind; 
3. unverzüglich nach Einstellung des Einmaischens von Kartoffeln, wann 
zum letztenmal Kartoffeln eingemaischt worden sind. 
12 
Erweist sich der Besitzer oder Leiter eines Brennereibetriebs in der Be- 
folgung der Vorschriften im & 1 unzuverlässig, so hat die untere Verwaltungs- 
behörde den Brennereibetrieb zu schließen. Die Entscheidung ist endgültig. 
3 
Der Präsident des gregsernährnsem kann Ausnahmen von den Vor- 
schriften dieser Verordnung zulassen. 
Neichs-Gesehbl. 1917. 61 
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1917.
	        
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