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Artitkel II
Die Bestimmungen treten mit dem 1. April 1917 in Kraft.
Berlin, den 24. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5780) Bekanntmachung über den Handel mit Arzneimitteln. Vom 22. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats u wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
(1
Der Handel mit Arzneimitteln ist vom 16. April 1917 ab nur
solchen Personen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe dieses
Handels erteilt worden ist.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung
1. auf Personen, die bereits vor dem 1. August 1914 mit Arzneimitteln
Handel getrieben haben, der sich nicht auf die unmittelbare Abgabe an
die Verbraucher beschränkt,
2. auf Apotheken, in denen Arzneimittel nur unmittelbar an Verbruncher
abgegeben werden,
3. auf sonstige Kleinhandelsbetriebe in denen Arzneimittel nur unmittelber
an Verbraucher abgegeben werden, »
4. auf Tierärzte, soweit sie in Ausübung ihrer tierärztlichen Tätigkeit
Arzneimittel unmittelbar an Verbraucher abgeben dürfen.
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Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind solche chemischen Stoffe,
Drogen und Zubereitungen, die zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung von
Krankheiten bei Menschen oder Tieren bestimmt sind.