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für die Tonne zu kürzen. Der Betrag, um den der Abernahmepreis gekürzt
wird, fließt dem Kommunalverbande zu, aus dessen Bezirk die enteignete Menge
in Anspruch genommen wird.
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften in Abs. 1 bis 3
ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem
sich die Kartoffeln zur Zeit befinden. «
Artikelll
Diese Verordnung tritt mit dem 26. März 1917 in Kraft.
Berlin, den 24. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5785) Bekanntmachung über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen. Vom
24. März 1917.
A# Grund des & 18 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 755) in Verbindung mit §& 1 der Bekanntmachung über die
Errichtung eines Kricgsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402)
wird verordnet:
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Zentrifugen im Sinne dieser Verordnung sind Maschinen, die im Schleuder-
verfahren die Milch in Sahne (Nahm) und Magermilch trennen.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Teile und Ersatzucke
von Zentrifugen und Buttermaschinen.
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Wer Zentrifugen oder Buttermaschinen zu Eigentum oder zur Benutzung
entgeltlich oder unentgeltlich erwerben will, bedarf dazu eines Bezugscheins.
Der Bezugschein wird auf Antrag von dem für den Ort der gewerblichen
Niederlassung oder, in Ermangelung einer solchen, für den Wohnsitz des Erwerbers
zuständigen Kommunalverband nach Prüfung des Bedürfnisses erteilt. Er muß
den Namen derjenigen Person angeben, für die er erteilt ist. Er ist nicht über-
tragbar. Die Nichtübertragbarkeit ist auf ihm kenntlich zu machen.