Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Nickel- und Kupfermünzen bestimmten Grenze zum Ersatze fuͤr einzuziehende 
Zehnpfennigstücke aus Nickel Zehnpfennigstücke aus Zink bis zur Höhe von 
10 Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese Münzen 
die für die Jehnpfennigstücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit folgenden 
Maßgaben entsprechende Anwendung: 
a) aus einem Kilogramm Jink werden 310 Jchnpfennigstücke ausgebracht; 
b) sie tragen auf der Schriftseite über der Jahl „10“ die Umschrift 
„Deutsches Reich“ und unter dieser Jahl das Wort „Pfennig“ in 
wagerechter Stellung, darunter die Jahreszahl; 
Tc) das Münzezeichen fällt weg; 
d) die Verteilung der Prägungen auf die einzelnen Münzstätten kann 
unter Heranziehung von Privatprägeanstalten in Abweichung von dem 
im Bundesratsbeschlusse vom 21. Dezember 1888 — K 674 der 
Protokolle — bestimmten Verteilungsmaßstab erfolgen. 
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Die Zehnpfennigstücke aus Zink sind nach Friedensschluß außer Kurs zu setzen. 
Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrat. 
Berlin, den 22. März 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Noedern 
  
Den Bezus des Neichs= Gesentlat## versstiteln nur die Postan 
Herausgegeben im Reichsomt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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