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Nickel- und Kupfermünzen bestimmten Grenze zum Ersatze fuͤr einzuziehende
Zehnpfennigstücke aus Nickel Zehnpfennigstücke aus Zink bis zur Höhe von
10 Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese Münzen
die für die Jehnpfennigstücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit folgenden
Maßgaben entsprechende Anwendung:
a) aus einem Kilogramm Jink werden 310 Jchnpfennigstücke ausgebracht;
b) sie tragen auf der Schriftseite über der Jahl „10“ die Umschrift
„Deutsches Reich“ und unter dieser Jahl das Wort „Pfennig“ in
wagerechter Stellung, darunter die Jahreszahl;
Tc) das Münzezeichen fällt weg;
d) die Verteilung der Prägungen auf die einzelnen Münzstätten kann
unter Heranziehung von Privatprägeanstalten in Abweichung von dem
im Bundesratsbeschlusse vom 21. Dezember 1888 — K 674 der
Protokolle — bestimmten Verteilungsmaßstab erfolgen.
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Die Zehnpfennigstücke aus Zink sind nach Friedensschluß außer Kurs zu setzen.
Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrat.
Berlin, den 22. März 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Noedern
Den Bezus des Neichs= Gesentlat## versstiteln nur die Postan
Herausgegeben im Reichsomt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.