Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Inhalt: Allerhöchste Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten der
Militär- und Marineverwaltung. S. 209. — Bekanntmachung, betreffend #nderung der Anlage C
zur Eisenbahn--Verkehrsordnung. S. 2o0. — Bekanntmachung über Unfallversicherung von
Ungehörigen feindlicher Staaten. S. 301. — Bekanntmachung, betreffend #nderung der Post-
ordnung vom 20. März 1900. S. 301.
(Nr. 5796) Allerhöchste Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten
der Beamten der Militär- und Marineverwaltung. Vom 22. März 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des & 18 des Reichsbeamtengesetzes
vom 18. Mai 1907 (eichs-Gesetzbl. S. 245) im Einvernehmen mit dem Bundes-
rate, was folgt:
Im &8 Abs. 3 der Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und
Umzugskosten der Beamten der Militär= und Marineverwaltung, vom 11. De-
zember 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 869) in der Fassung der Verordnung vom
16. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 445) hat die Ziffer 1 mit Wirkung vom
1. Dezember 1916 ab, wie folgt, zu lauten:
„Für Oienstreisen, die ein Ubernachten außerhalb des Standortes bedingen,
werden diese Auslagen erstattet:
a) bei Reisen im Inland bis zu drei Vierteln der regelmäßigen Inland-
Tagegeldsätze,
b) bei Reisen außerhalb des Reichsgebiets bis zur vollen Höhe dieser Sätze.
Daneben fällt die Geldvergütung für die Verpflegung fort.“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. «
Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. März 1917.
ESiegel) Wilhelm
Graf von Roedern
Reichs-Gesetbl. 1917. 71
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1917.