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3. Genehmigung von Handelsbetrieben
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Der Handel mit Gemüse und Obst im Umherziehen ist nur mit schriftlicher
Genehmigung der zuständigen Behörde des Bezirkes gestattet, in dem der Handel
betricben werden soll. Die Genehmigung wird, wo eine Preisprüfungsstelle
vorhanden ist, im Einvernehmen mit dieser erteilt.
Das gleiche gilt für das Feilhalten am Orte der gewerblichen Nichker
lassung oder am Wohnort außerhalb fester Verkaufsstätten oder der von de#
Kommunalverbänden oder Gemeinden bezeichneten Verkaufsplätze.
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Wer im Deutschen Reiche Großhandel mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten
betreiben will, bedarf dazu vom 10. Mai 1917 ab neben der in der Verordnung
über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Ketten-
handels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 581) vorgeschriebenen Erlaubnis
einer besonderen Genehmigung durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst,
Geschäftsabteilung. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht der Verkauf
selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft sowie des Garten=
und Obstbaues. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie gilt,
sofern sie nicht örtlich beschränkt wird, für das Reichsgebiet. Für Leiter von
Sammelstellen & 15) ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich.
Die Genehmigung soll in der Regel nur solchen Personen erteilt werden,
die den Großhandel mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten bereits vor dem
1. August 1914 im Deutschen Reiche betrieben haben und eine gewerbliche Nieder.
lassung zu dieser Jeit in Deutschland hatten.
Die Genehmigung wird durch Ausstellung eines Genehmigungsscheins
erteilt. Genehmigungsschein und Formularbuch für Schlußscheine (F 10) sind
bei Widerruf zurückzugeben. Genehmigung und Widerruf werden nach nähemr
Auweisung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung offentlich
bekanntgemacht.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann
der Geschäftsabteilung hiernach zustehenden Befugnisse allgemein oder in einzehen
Fällen den in den einzelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen für Gemüse
und Obst für die in ihrem Bezirk ansässigen Händler übertragen.
Gegen die Versagung und den Widerruf der Genehmigung ist Beschwerde
zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach Justellung des Bescheids
bei derjenigen Stelle einzulegen, die ihn erlassen hat. Uber die Beschwerde
entscheidet endgültig die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.