Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 310 — 
3. Genehmigung von Handelsbetrieben 
(8 
Der Handel mit Gemüse und Obst im Umherziehen ist nur mit schriftlicher 
Genehmigung der zuständigen Behörde des Bezirkes gestattet, in dem der Handel 
betricben werden soll. Die Genehmigung wird, wo eine Preisprüfungsstelle 
vorhanden ist, im Einvernehmen mit dieser erteilt. 
Das gleiche gilt für das Feilhalten am Orte der gewerblichen Nichker 
lassung oder am Wohnort außerhalb fester Verkaufsstätten oder der von de# 
Kommunalverbänden oder Gemeinden bezeichneten Verkaufsplätze. 
9 
Wer im Deutschen Reiche Großhandel mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten 
betreiben will, bedarf dazu vom 10. Mai 1917 ab neben der in der Verordnung 
über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Ketten- 
handels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 581) vorgeschriebenen Erlaubnis 
einer besonderen Genehmigung durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst, 
Geschäftsabteilung. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht der Verkauf 
selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft sowie des Garten= 
und Obstbaues. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie gilt, 
sofern sie nicht örtlich beschränkt wird, für das Reichsgebiet. Für Leiter von 
Sammelstellen & 15) ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich. 
Die Genehmigung soll in der Regel nur solchen Personen erteilt werden, 
die den Großhandel mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten bereits vor dem 
1. August 1914 im Deutschen Reiche betrieben haben und eine gewerbliche Nieder. 
lassung zu dieser Jeit in Deutschland hatten. 
Die Genehmigung wird durch Ausstellung eines Genehmigungsscheins 
erteilt. Genehmigungsschein und Formularbuch für Schlußscheine (F 10) sind 
bei Widerruf zurückzugeben. Genehmigung und Widerruf werden nach nähemr 
Auweisung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung offentlich 
bekanntgemacht. 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann 
der Geschäftsabteilung hiernach zustehenden Befugnisse allgemein oder in einzehen 
Fällen den in den einzelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen für Gemüse 
und Obst für die in ihrem Bezirk ansässigen Händler übertragen. 
Gegen die Versagung und den Widerruf der Genehmigung ist Beschwerde 
zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach Justellung des Bescheids 
bei derjenigen Stelle einzulegen, die ihn erlassen hat. Uber die Beschwerde 
entscheidet endgültig die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.