2
St
□
— 314 —
. wer ohne die nach & 9 erforderliche Genehmigung Großhandel treibt
oder nach erfolgtem Widerrufe der Genchmigung den Genehmigungs.
schein oder ein ihm ausgehändigtes Formularbuch zu Schlußscheinen
trotz Aufforderung nicht zurückgibt,
. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aus-
händigung, Aufbewahrung und Vorlegung von Schlußscheinen 10)
zuwiderhandelt,
l wer in den im & 11 bezeichneten Fällen Gemüse, Obst oder Südfrüchte
ohne Genehmigung absetzt oder eine von ihm erforderte Auskunft uccht
in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvol.
ständige Angaben macht oder der ihm obliegenden Pflicht zur pfleg-
lichen Behandlung, Lieferung vder Verladung nicht nachkommt,
. wer im Falle des §& 12 der Pflicht zur Verwahrung und pfleglicha
Behandlung nicht nachkommt.
In den Fgällen der Nrn. 2, 3, 5 kann neben der Strafe auf Einziehung
der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
17
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Bestimmungen zur
Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die den Kommnnal=
verbänden oder Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstand
erfolgen.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann Aus-
nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
18
Diese Verordnung tritt mit dem 12. April 1917 in Kraft.
Berlin, den 3. April 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermltteln nur die Postanftalten.
Den ,
HerausgegebeniIINeichsamtdeöIsmkkm—Berlin, qedkucktiudekRkichsbwcketeL