Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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. wer ohne die nach & 9 erforderliche Genehmigung Großhandel treibt 
oder nach erfolgtem Widerrufe der Genchmigung den Genehmigungs. 
schein oder ein ihm ausgehändigtes Formularbuch zu Schlußscheinen 
trotz Aufforderung nicht zurückgibt, 
. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aus- 
händigung, Aufbewahrung und Vorlegung von Schlußscheinen 10) 
zuwiderhandelt, 
l wer in den im & 11 bezeichneten Fällen Gemüse, Obst oder Südfrüchte 
ohne Genehmigung absetzt oder eine von ihm erforderte Auskunft uccht 
in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvol. 
ständige Angaben macht oder der ihm obliegenden Pflicht zur pfleg- 
lichen Behandlung, Lieferung vder Verladung nicht nachkommt, 
. wer im Falle des §& 12 der Pflicht zur Verwahrung und pfleglicha 
Behandlung nicht nachkommt. 
In den Fgällen der Nrn. 2, 3, 5 kann neben der Strafe auf Einziehung 
der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne 
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
17 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Bestimmungen zur 
Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die den Kommnnal= 
verbänden oder Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstand 
erfolgen. 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann Aus- 
nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
18 
Diese Verordnung tritt mit dem 12. April 1917 in Kraft. 
Berlin, den 3. April 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermltteln nur die Postanftalten. 
Den , 
HerausgegebeniIINeichsamtdeöIsmkkm—Berlin, qedkucktiudekRkichsbwcketeL
	        
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