Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ihn später dort nehmen. Die- 
selben Personen gelten auch für die von den Landeszentralbehörden auf Grund 
des & 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst erlassenen 
Bestimmungen als den deutschen Reichsangehörigen gleichgestellt. 
(2 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und zu- 
gleich mit dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst außer Kraft. 
Berlin, den 4. April 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezus des Nelchs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalern. 
Herausgegeben im Reichsamt des Znnern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.
	        
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