Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Für die Zeit vom 1. Mai 1917 an bis auf weiteres barf beim Verkaufe 
von Schlachtschweinen durch den Viehhalter der Preis für 50 Kilogramm Lebend- 
gewicht die aus Spalte 2 unter a bis c der Anlage ersichtlichen Preise nicht 
übersteigen. 
Staatlich zugelassene Mästungsorganisationen können mit Genehmigung des 
Präsidenten des Kriegsernährungsamts für Schweine mit mehr als 100 Kilo- 
gramm Lebendgewicht (mit Ausnahme ehemaliger Juchteber) höhere Preise ver- 
einbaren, wenn sie dem Viehhalter das zur Mästung erforderliche Futter vertraglich 
zur Verfügung stellen. Für Verträge mit den Mästern, die vor dem 19. März 
1917 abgeschlossen sind, dürfen die seither vereinbarten Preise auch bei der Ab. 
nahme nach dem 1. Mai 1917 entrichtet werden. 
II. Schlachtrinder 
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In der Jeit vom 1. Juli 1917 bis 31. Juli 1917 dürfen die von den 
Landeszentralbehörden mit der Viehaufbringung beauftragten Stellen und deren 
Beauftragte für Schlachtrinder, die ihnen spätestens am 30. Juni 1917 fest zum 
Kaufe angeboten sind, die bis zum 30. Juni 1917 maßgebend gewesenen Preise 
bezahlen. 
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Die Landeszentralbehörden können mit Genehmigung des Präsidenten des 
Kriegsernährungsamts in Gebieten mit besonders kleinen Rinderrassen den Preis 
für Schlachtrinder der Klasse B & der Verordnung vom 19. März 1917, 
Reichs-Gesetztl. S. 243) abweichend regeln, wobei der Preis für je 50 Kilo- 
gramm höchstens bis zur nächsthöheren Gewichtsstufe dieser Klasse erhöht 
werden darf. 
UlI. Gemeinsame Vorschriften für die Viehpreise 
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Die Hoöchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Für die Kosten 
der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle des Viehhalters und die Kosten 
der Verladung daselbst darf ein Zuschlag nicht erhoben werden. 
Für Schlachtschweine kann, wenn die Verladestelle weiter als 2 Kilomc##t 
vom Standort des Tieres entfernt ist, für die Kosten der Beförderung ein Ju- 
schlag zum Höchstpreis berechnet werden, der für je angefangene 50 Kilogramm 
Lebendgewicht 1 Mark nicht übersteigen darf. 
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Der Verkauf von Schlachtschweinen und Schlachtrindern darf nur an die 
von den Landeszentralbehörden mit der Viehabnahme beauftragten Stellen oder
	        
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