Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5811) Kohlensteuergesetz. Vom 8. April 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen x. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
1 
Die inländische sowie die aus dem Ausland eingeführte Kohle unterliegt 
einer in die Reichskasse fließenden Abgabe (Kohlenstener). 
12 
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Kohle alle Arten nicht aufbereiteter 
obder aufbereiteter Stein= und Braunkohle, bei Braunkohle auch die aus ihr her- 
gestellten Preßkohlen, bei der Einfuhr aus dem Ausland außerdem Koks sowie 
die aus Steinkohle hergestellten Preßkohlen. 
13 
Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer von ihm im Inland ge- 
wonnene Kohle oder aus von ihm gewonnener Braunkohle hergestellte Preßkohlen 
auf Grund eines Kaufvertrags liefert oder sie sonst abgibt oder sie der Verwen- 
dung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zuführt. 
Zur Entrichtung der Steuer ist ferner verpflichtet, wer von einem anderen 
im Inland gewonnene Steinkohle aufbereitet oder wer von einem anderen im 
Inland gewonnene Braunkohle zu Preßkohlen verarbeitet und dann auf Grund 
eines Kaufvertrags liefert oder sie sonst abgibt oder sie der Verwendung im eigenen 
Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zuführt. Er erhält bei Versteuerung der bei 
ihm steuerpflichtig gewordenen Kohle die Steuer vergütet, welche für die zur 
Aufbereitung oder Verarbeitung bezogene Kohle entrichtet worden ist. 
Zur Entrichtung der Steuer für aus dem Ausland eingeführte Kohle ist 
der Empfänger verpflichtet. 
( 4 
Die Steuerpflicht für die inländische Kohle tritt ein, sobald die Kohle 
geliefert, sonst abgegeben oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem 
cigenen Verbrauche zugeführt wird; die Stener wird fällig am letzten des 
folgenden Monats. Der Bundesrat kann bestimmen, daß bei zur Verkokung ge-
	        
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