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(Nr. 5811) Kohlensteuergesetz. Vom 8. April 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen x.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
1
Die inländische sowie die aus dem Ausland eingeführte Kohle unterliegt
einer in die Reichskasse fließenden Abgabe (Kohlenstener).
12
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Kohle alle Arten nicht aufbereiteter
obder aufbereiteter Stein= und Braunkohle, bei Braunkohle auch die aus ihr her-
gestellten Preßkohlen, bei der Einfuhr aus dem Ausland außerdem Koks sowie
die aus Steinkohle hergestellten Preßkohlen.
13
Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer von ihm im Inland ge-
wonnene Kohle oder aus von ihm gewonnener Braunkohle hergestellte Preßkohlen
auf Grund eines Kaufvertrags liefert oder sie sonst abgibt oder sie der Verwen-
dung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zuführt.
Zur Entrichtung der Steuer ist ferner verpflichtet, wer von einem anderen
im Inland gewonnene Steinkohle aufbereitet oder wer von einem anderen im
Inland gewonnene Braunkohle zu Preßkohlen verarbeitet und dann auf Grund
eines Kaufvertrags liefert oder sie sonst abgibt oder sie der Verwendung im eigenen
Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zuführt. Er erhält bei Versteuerung der bei
ihm steuerpflichtig gewordenen Kohle die Steuer vergütet, welche für die zur
Aufbereitung oder Verarbeitung bezogene Kohle entrichtet worden ist.
Zur Entrichtung der Steuer für aus dem Ausland eingeführte Kohle ist
der Empfänger verpflichtet.
( 4
Die Steuerpflicht für die inländische Kohle tritt ein, sobald die Kohle
geliefert, sonst abgegeben oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem
cigenen Verbrauche zugeführt wird; die Stener wird fällig am letzten des
folgenden Monats. Der Bundesrat kann bestimmen, daß bei zur Verkokung ge-