Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5813) Gesetz über Sicherung der Kriegssteuer. Vom 9. April 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
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Die nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 561) 
steuerpflichtigen Einzelpersonen haben vor einer Verlegung ihres Wohnsitzes oder 
Aufenthalts in das Ausland auf Verlangen der Steuerbehörde Sicherheit für eine 
künftige Kriegssteuer zu leisten. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von 
ihr bezeichnete Behörde bestimmt den Betrag der Sicherheit. Dieser Betrag 
kann nach den für die Einziehung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften bei- 
getrieben werden. 
Die Vorschriften im Abs. 1 gelten auch, wenn Tatsachen vorliegen, welche 
die Annahme rechtfertigen, daß ein Steuerpflichtiger auf andere Weise, insbesondere 
durch Verbringung von Vermögen ins Ausland, die Beitreibung der künftigen 
Kriegssteuer gefährdet. 
Verweigert ein sich im Ausland aufhaltender Steuerpflichtiger die Sicher- 
heitsleistung, so kann sein im Inland befindliches Vermögen mit Beschlag be- 
legt werden. 
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Die in den # 13, 20, 23 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 be- 
zeichneten Gesellschaften und juristischen Personen haben in eine neu zu bildende 
Kriegssteuerrücklage sechzig vom Hundert des in dem weiteren Kriegsgeschäftsjahr 
erzielten Mehrgewinns einzustellen. 
Als weiteres Kriegsgeschäftsjahr gilt das auf die Kriegsgeschäftsjahre im 
Sinne des & 15 des Kriegssteuergesetzes folgende Geschäftsjahr. 
Für die Berechnung des Mehrgewinns finden die Vorschriften im § 14 Abs. 1 
und 2, X 16, 17, 18, 20, 23, 24 des Kriegssteuergesetzes Anwendung. 
Hat der Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats gemäß §24 oder 
der Bundesrat gemäß & 36 des Kriegssteuergesetzes Anordnungen getroffen oder eine 
anderweite Berechnung des Mehrgewinus bewilligt, so gelten die Grundlagen dieser 
Berechnung auch für das neue Kriegsgeschäftsjahr.
	        
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