Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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33 . 
DieDeutscheTabakhandelsäGesellschaftvon1916,Abteilungsnland, 
m. b. H. in Mannheim (Julandsgesellschaft) wird ermächtigt, für die Ausstellung 
von Bezugsscheinen zur Verarbeitung von inländischem Rohtabak zu sogenannten 
schwarzen Jigaretten außer den nach §& 15 der Bekanntmachung vom 10. Oktober 
1916, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak, 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1149) zugelassenen Gebühren eine besondere Gebühr im 
Betrage von 30 Pfennig für 1 Kilogramm der im Bezugsschein angegebencn 
Rohtabakmenge zu erheben. 
44 
Verarbeiter von Rohtabak, für dessen Verarbeitung nach den Vorschriften 
dieser Bekanntmachung eine Gebühr zu entrichten ist ( 1 und 2), haben nach 
näherer Bestimmung der Auslandsgesellschaft nach Ablauf jedes Monats die in 
diesem Monat verarbeiteten gebührenpflichtigen Rohtabake spätestens bis zum 
zehnten Tage des nächstfolgenden Monats anzuzeigen und die fälligen Gebühren 
einzubezahlen. 
85 
Die Bestimmungen treten am 1. Mai 1917 in Kraft. 
Berlin, den 18. April 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Neichs-Geseblatts vermitteln nur die Postaufta · 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der —
	        
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