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Die für die Hinterlegung bei der Reichsbank Lestenden Vorschriften
des & 4 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Uberwachung aus-
ländischer Unternehmungen, vom 4. September 1914 (Reichs--Gesetzbl.
. .397)
des & 3 der Verordnung, betreffend Jahlungsverbot gegen England,
vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421)
und
des & 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung, betreffend die zwangsweise
Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 487)
werden dahin geändert, daß an die Stelle der Hinterlegung bei der Reichsbank
die Abführung an den Treuhänder tritt.
Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der im Abs. 1
angeführten Vorschriften eine Hinterlegung bei der Reichsbank erfolgt ist, kann
der Treuhänder die hinterlegten Beträge und Wertpapiere an Stelle der Reichs-
bank in Verwaltung nehmen.
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Auf die Verwaltung des Treuhänders finden die Vorschriften des &2,
des &5 Abs. 1 und des § 6 der Verordnung vom 26. November 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 487) sowie die Vorschriften des Artikel 1 der ergänzenden Ver-
ordnung vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 351) entsprechende Anwendung.
Der Reichskanzler tritt an die Stelle der Landeszentralbehörde. Ein Anspruch
gegen den Feind kann gegen den Treuhänder, wenn diesem auf Grund des 82
der Verordnung vom 26. Oktober 1914 die Vertretung des Feindes zusteht,
nur mit seiner Justimmung gerichtlich geltend gemacht werden.
Auf Verlangen des Treuhänders ist jedermann verpflichtet, über das Ver-
mögen von Feinden Auskunft zu erteilen.
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Der & 8 der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen
Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 633) wird dahin geändert, daß an die Stelle der zur Veräußerung,
Abtretung oder Belastung solchen Vermögens erforderlichen Genehmigung des
Reichskanzlers die Genehmigung des Treuhänders tritt. Ebenso gehen die im
& 10 der genannten Verordnung in bezug auf die Abführung nach dem Ausland
dem Reichskanzler übertragenen Befugnisse auf den Treuhänder über.
Soweit Zwangsvollstreckungen, Arreste oder einstweilige Verfügungen gegen
das vom Treuhänder in Verwaltung genommene Vermögen nach der Erklärung
des Kriegszustandes gegenüber dem im einzelnen Falle in Betracht kommenden
Staate erfolgt sind, kann der Treuhänder die Aufhebung verlangen.