Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Fettlose Wasch= und Reinigungsmittel, die unter Verwendung von in 
Wasser unlöslichen oder nur schwer löslichen Stoffen in Verbindung mit anderen 
Beimischungen hergestellt sind, dürfen nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses 
für pflanzliche und tierische Ole und Fette unter Einhaltung der von diesem fest- 
gesetzten Bedingungen angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr 
gebracht werden. 
Die Vorschrift findet auf Erzeugnisse, die ausschließlich Scheuerzwecken iu 
dienen bestimmt sind, keine Anwendung, falls die Stücke oder die Packungen in 
auffallender Form die Aufschrift „Nur für Scheuerzwecke““ tragen. 
III. Wasch= und Reinigungemittel aue in Wasser löslichen Stoffen 
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Bei fettlosen Wasch= und Reinigungsmitteln in Pulverform, die aus wasser, 
löslichen Stoffen ohne Beimischung von wasserunlöslichen Stoffen hergestellt sind, 
darf der Gehalt an Soda 50 vom Hundert, die Gesamtalkalität, berechnet auf 
Soda, 60 vom Hundert, der Gehalt an anderen wasserköslichen Salzen als Füll. 
mittel 25 vom Hundert des Gewichts des Fertigerzeugnisses nicht überschreiten. 
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Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis für fettlose. Wasch= und 
Reinigungsmittel in Pulverform, die ausschließlich aus wasserlöslichen Stoffen 
hergestellt sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Abgabe in Packungen oder lose 
erfolgt, für 1 Kilogramm 0/60 Mark nicht überschreiten. 
Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetes, 
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183 
und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 
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Fettlose Wasch= und Reinigungsmittel in Stück., Tabletten-, Pasten-, Schmier- 
oder Gallertform, die ausschließlich wasserlösliche Stoffe enthalten, dürfen nur 
mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische L#e und Fette 
unter Einhaltung der von diesem festgesetzten Bedingungen angeboten, feilgchalten, 
verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
	        
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