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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 97
Inhalt: Bekannntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster · und
Warenzeichenrechts, S. 429. — Bekountmachung, betreffend die überlassung ausländischer Wert.
papiere an das Reich, S. 170.
(Nr. 5858) Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent.,
Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts. Vom 21. Mai 1917.
A.. Grund des & 3 der Verordnung des Bundesrats, betreffend vorübergebende
Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster= und Warenzeichen-
rechts vom 10. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 403) wird hierdurch bekannt
gemacht, daß in Bulgarien deutschen Reichsangehörigen gleichartige Erleichterungen
gewährt werden.
„Berlin, den 21. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5859) Bekanntmachung, betreffend i Iberlassung ausländischer Wertpapiere an das
Reich. Vom 22. Mai 1917.
Ar Grund der Verordnung über ausländische Wertpapiere vom 22. März 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 260) wird hiermit angeordnet:
1. Die nachstehend aufgeführten schwedischen, dänischen und schweizerischen
Wertpapiere sind dem Reich zu überlassen, sofern sie am 31. Mai 1917 im
Eigentume von deutschen, im Inland ansässigen Personen oder von Firmen stehen,
die ihren Sitz in Deutschland haben. Von der Anordnung werden betroffen:
A. Schwedische Wertpapiere: Staatsanleihen, Kommunalanleihen,
fandbriefe der schwedischen Reichshypothekenbank, der Hypothekenkasse
der Städte Schwedens und der Stadthypothekenkasse des Königreichs
Schweden sowie sonstige festverzinsliche Wertpapiere.
Reichs-Gesedbl. 1917. 104
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1917.