Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Sind Veränderungen gegen den Vormonat nicht eingetreten, so 
bedarf es einer neuen Ulbersicht nicht, es genügt vielmehr ein Vermerk 
auf dem Postanweisungsabschnitt: „Anderungen gegen den Vor- 
monat. ... .. . ... 191. nicht eingetreten.“ 
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Als inländische Behörde im Siune des §229 Abs. 2 des Versicherungs- 
gesetzes für Angestellte gilt auch jede Behörde, die vom Deutschen Reich in be- 
setzten Gebieten eingesetzt ist und behördliche Aufgaben einer deutschen Behörde 
erledigt. 
Berlin, den 25. Mai 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Ge## bes Meich-- Gesenblatts vermi#teln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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