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Er. 6870) Geset, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats fur die Schutzgebiete auf das
Rechuungsjahr 1917. Vom 30. Mai 1917.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen r.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
. 51
Für den Haushalt der Schutzgebiete im Rechnungsjahr 1917 bleiben die
Bestimmungen des Etats für das Rechnungsjahr 1914 maßgebend.
82
Hinsichtlich der Einnahmen und fortdauernden Ausgaben des ordentlichen
Etats werden die Ansätze des Rechnungsjahrs 1914 zugrunde gelegt.
3
Zur Bestreitung einmaliger Ausgaben des ordentlichen Etats werden
folgende Bauschbeträge zur Verfügung gestellte
für Ostafrikkkk . . . . . . .. 1 500 000 Mark
" Ti ........·............ 1000000p
- ...·.................... 100 000 „
" Si ne: 200 000
»Neuguinea ....... .. .. . . ... ... 50 000
Samioa. . . . .. . . . . . . . . . .. «..... 50000p
-Krautschou.................... —
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedruckten
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. Mai 1917.
Siegel) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
——— — Geis#iblatt# vermitteln wmur die Vostanfta
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der ——