Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 106 
Inhalt: Bekauntmachung über den Verkehr mit Fässern. S. 478. 
(Nr. 5874) Bekanntmachung über dem Verkehr mit Fässern. Vom 6. Juni 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: « 
sl 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhandenen 
Fässer, soweit sie nicht von den Heercsverwaltungen oder der Marineverwaltung 
für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind, für die Versorgung des Inlandes 
in Anspruch zu nehmen. 
12 
Der Reichskanzler kann zur Durchführung des & 1 die erforderlichen Be- 
stimmungen treffen und Auskünfte fordern. Er kann insbesondere die Herstellung 
und den Verbrauch der Fässer sowie den Verkehr mit Fässern regeln, Bestands- 
zustalen anordnen und Bestimmungen über Beschlagnahme und Enteignung 
treffen. 
Bei Enteignungen wird im Streitfall der Ubernahmepreis durch das Reichs- 
schiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. Nähere Anordnungen über 
die Besetzung des Gerichts und das Verfahren trifft der Reichskanzler. 
83 
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen eine auf 
Grund des & 2 erlassene Bestimmung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und 
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, 
sowie daß neben der Strafe die Fässer, auf die sich die Juwiderhandlung bezieht, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden können. 
Reichs-esetbl. 1917. 115 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1917.
	        
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