Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung 
sowie im übrigen hinsichtlich des Verkehrs mit Fässern zustehen, ganz oder teil- 
weise durch eine seiner Aufsicht unterstehende Behörde ausüben. Er bestimmt 
das Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang dieser Behörde. 
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Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 6. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Deu Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermieteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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