Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5887) Bekanntmachung über Höchstpreise für Wollfett. Vom 11. Juni II 
Aaf orind des & 4 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, 
Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen 
vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) wird folgendes bestimmt: 
1 
Der Preis für die nachstehend aufgeführten Fette und Fettsäuren darf 
für 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung frei Waggon Versand- 
station nicht übersteigen: 
bei wasserfreiem Wollfett (Anhydrit) 450 Mark, 
bei neutralem Wollfett und Wollfettsäuren 350 Mark, 
bei Rohwollfett 300 Mark. 
##2 
Die Bestimmungen treten mit dem 20. Juni 1917 in Kraft. 
Berlin, den 11. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
De Bezug des Neichs= Gesesblatte vermitteln nur die Woktanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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