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Bekanntmachung vom 29. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 439) am 30. Juni 1917
ergeben, angercchnet.
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Verleger und Drucker solcher auf aschinenglatten, holzhaltigen Druck.
papier gedruckten Jeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als
7 Bogen zu je 4 Seiten umfassen und die nicht öfter als einmal täglich
erscheinen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind, keiner
Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten Art, sie dürfen
jedoch in der Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum 30. September 1917 nicht mehr
waschinenglatts, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der vierfachen Menge des
Verbrauchs im Monat Juni 1917 entspricht.
Die Verleger dieser Jeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das
deutsche Jeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch
die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen.
, « , ...83.
DieBestimimmgenbersstisMderBekanntmachungübchruckpapicr
vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) bleiben unverändert in Geltung.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer Druckpapier in größeren
Mengen verbraucht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche
Zeitungsgewerbe festgesetzt wird.
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Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft.
Berlin, den 18. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5890) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 18. Juni 1917.
A. Grund der Verordnung des Bundesrats über Dauchppier vom 18. April
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) bestimme ich:
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Der & 3 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 29. Mai 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 439) wird aufgehoben.
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Diese Bekanntmachung tritt am 22. Juni 1917 in Kraft.
Berlin, den 18. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich