Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Bekanntmachung vom 29. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 439) am 30. Juni 1917 
ergeben, angercchnet. 
*2 
Verleger und Drucker solcher auf aschinenglatten, holzhaltigen Druck. 
papier gedruckten Jeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als 
7 Bogen zu je 4 Seiten umfassen und die nicht öfter als einmal täglich 
erscheinen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind, keiner 
Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten Art, sie dürfen 
jedoch in der Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum 30. September 1917 nicht mehr 
waschinenglatts, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der vierfachen Menge des 
Verbrauchs im Monat Juni 1917 entspricht. 
Die Verleger dieser Jeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das 
deutsche Jeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch 
die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen. 
, « , ...83. 
DieBestimimmgenbersstisMderBekanntmachungübchruckpapicr 
vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) bleiben unverändert in Geltung. 
4 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer Druckpapier in größeren 
Mengen verbraucht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche 
Zeitungsgewerbe festgesetzt wird. 
45 
Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft. 
Berlin, den 18. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5890) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 18. Juni 1917. 
A. Grund der Verordnung des Bundesrats über Dauchppier vom 18. April 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) bestimme ich: 
m1 
Der & 3 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 29. Mai 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 439) wird aufgehoben. 
82 
Diese Bekanntmachung tritt am 22. Juni 1917 in Kraft. 
Berlin, den 18. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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