Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 116
Juhalt: Bekanntmachung öber Silberpreise. S. vos.
(Nr. 5894) Bekanntmachung über Silberpreise. Vom 19. Juni 1917.
Ar Grund des § 2 der Verordnung über die gewerbliche Verarbeitung von
Reichsmünzen und den Verkehr mit Silber und Silberwaren vom 10. Mai 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 406) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Der Preis für das Kilogramm feinen Silbers in unverarbeitetem Justand
darf 175 Mark nicht überschreiten.
Der Preis gilt für Barzahlung bei Empfang und schließt die Versendungs-
kosten vom Lagerplatze nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis
zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
Artikel 2
Der im Artikel 1 festgesetzte Preis ist ein Höôchstpreis im Sinne des
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung vom
17. Dezember 1914, in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Jannar 1915
und vom 23. März 1916 und 22. März 1917 (eichs-Gesetzbl. 1914 S. 339,
516) 1915 S. 25; 1916 S. 183; 1917 S. 253).
Artikel 3
Roh- und Inischenprodukte, insbesondere Erze, Hüttenprodukte, Gekrätz,
Gildisch- Silber, Scheidegut dürfen zu keinem höheren Preise verkauft werden,
als sich aus dem im Artikel 1 festgesetzten Höchstpreis und einem dem Minderwert
entsprechenden Abschlag ergibt.
Waren, die ganz oder teilweise aus Silber hergestellt sind, soweit sie ihrer
Art nach zur gewerblichen Weiterverarbeitung dienen Galbfabrikath, dürfen zu
keinem höheren Preise verkauft werden, als sich aus dem im Artikel 1 festgesetzten
Hochstpreis für das Material zuzüglich einer Entschädigung für Verarbeitung,
Reichs-Gesebl. 1917. 125
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1917.