Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Reichsgetreidestelle hat Anordnungen darüber zu treffen, für welche 
Zeiträume die zur Durchführung der Selbstwirtschaft des Kommunalverbandes 
nötigen Mengen an Brotgetreide zurückbehalten werden dürfen. In Fällen 
dringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetreidestelle die Lieferung von Brot- 
getreide aus den für die Selbstwirtschaft bestimmten Vorräten nach ihren 
Geschäftsbedingungen verlangen. Sie hat diese Mengen sobald wie möglich 
aus anderen Bezirken zurückzuliefern, soweit sie nicht aus den für den Kom- 
munalverband beschlagnahmten Vorräten ersetzt werden können. 
Stellt sich heraus, daß ein selbstliefernder Kommunalverband den ihm 
nach Abs. 1 bis 3 obliegenden Verpflichtungen nicht genügt, so kann die 
Reichsgetreidestelle ihm das Recht der Selbstlieferung entziehen. 
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Macht der selbstwirtschaftende Kömmunalverband von dem Rechte der 
Selbstlieferung keinen Gebrauch oder wird ihm das Recht der Selbstlieferung oder 
der Selbstwirtschaft entzogen, so bestellt die Reichsgetreidestelle für seinen Bezirk 
Kommissionäre nach § 28. 
Dem selbstwirtschaftenden Kommunalverbande, der von dem Rechte der 
Selbstlieferung keinen Gebrauch macht oder dem dieses Recht entzogen ist, 
weist die Reichsgetreidestelle die ihm für die versorgungsberechtigte Bevölkerung 
zustehenden Mengen an Brotgetreide bei den Kommissionären seines Bezirkes an. 
Die Abnahme und Bezahlung der Mengen sowie die Jahlung der den Kom- 
missionären zustehenden Vergütungen liegt dem Kommunalverband ob. 
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Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das zur 
Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Mehl rechtzeitig zur Verfügung steht. 
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Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunalverband 
auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses nach ihren Geschafts. 
bedingungen: 
a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald 
wie möglich zurückzuliefern; 
b) gegen Liefcrung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern; 
P) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung behilflich zu sein; 
I bei der Lagerung der für die Selbstwirtschaft bestimmten Vorräte sowie 
bei der Geldbeschaffung behilflich zu sein.
	        
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