Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Ist eine der im § 79 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- oder 
gewohnheitsmäßig begangen, so kann die Strafe auf Gefängnis bis zu fünf Jahren 
und Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark erhöht werden. Neben Gefängnis 
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
#1 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. 
582 
Diese Verordnung tritt am 25. Juni 1917 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Jeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 21. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesesblatts vermitreln mur die Poftanstaltrn. f 
HerausgegebenimReichsomtdesInnmr.—Betlia,gedkucktindet Reichsdruckerei.
	        
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