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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Inhalt: Seseb betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Sboole und Telegraphengebühren
zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916. — Bekla antnachung
zur r d#e#Ausfährungsbestimmungen zur Lltwer uant 15. Verledr mit Terpentindi
und Kienöl vom 20. Februar 1917. S. 6852. — Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der
Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 11. Oktober 1916. S. ##2.
(Nr. 5902) Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Post= und
Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Jum
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577). Vom 18. Juni 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
In der Zusammenstellung der Reichsabgaben im Post= und Telegraphen=
verkehre Ziffer 6 Spalte 3 werden hinter den Worten wvon jedem Telegramm“
die Worte angefüugt:
Die Abgabe wird erforderlichenfalls auf die dem Gesamtbetrage der
Abgabe zunächstliegende, durch fünf teilbare Jahl nach oben oder unten
abgerundet.
(2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1917 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Juni 1917.
Giegel) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Neichs · Desenbl. 1917. H 132
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1917.