37.
38.
39.
40.
41.
42.
. Quillajarinde
44.
45.
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47.
48.
49.
50.
— 657 —
Feldspat/ Borax, Borsaͤure und sonstige Borverbindungen; borhaltige
Erden und Mineralien (Boraxkalk, Borazit);
folgende Metalle: Wolfram]; Molybdän) Vanadiumj Nickel; Selen;
Kobalt) Hämatitroheisen) Mangan und seine Legierungen; Kupfer und
seine Legierungen) Zinn; Blei; Zink) Kadmium und seine Legierungen;
Zirkonium) Cerium, Thorium, ihre Legierungen und Verbindungen;
Zirkonerde, Monazitsand; Platin, Osmium, Ruthenium, Nhodium,
Palladium, Iridium, ihre Legierungen und Verbindungen;
Eisenlegierungen, einschließlich Wolfram-, Mangan--, Vanadium--, Chrom-
eisen; Eisenverbindungen;
Isolierungsmaterial, roh und bearbeitet;
Seide jeder Art und die aus ihr verfertigten Seidenwaren) Seiden-
kokons; künstliche Seide und die aus ihr verfertigten Seidenwaren;
Wachse aller Art; Fettsäure;
Talk, Schmirgel, Korund, Karborundum und alle anderen Poliermittel,
natürliche und künstliche, sowie die aus ihnen verfertigten Waren;
Diamanten für den Industriegebrauch;
Albumin;
Glas und Glassachen jeder Art; Flaschen jeder Art;
Kalk, Kreide, Chlorkalk, Bleichpulver, Soda und Atznatron;
Strontium- und Bariumsalze)
Knochenkohle;
Graphite jeder Art, in Stücken oder gemahlen; Graphittiegel und deren
Scherben, Atchesongraphit, Elektroden und deren Reste.
23. Als Kriegskonterbande werden folgende für kriegerische wie für fried-
liche Zwecke verwendbaren, unter der Bezeichnung relative Konterbande begriffene
Gegenstände und Stoffe angesehen:
1.
2.
3.
Lebensmittel;
Furage und Futtermittel jeder Art) ölhaltige Sämereien, Nüsse und
Kerne; tierische, sisch. und pflanzliche Ole und Fette, außer den als
Schmiermittel geeigneten, und nicht einbegriffen flüchtige Ole) Hefe;
folgende Gegenstände, sofern sie für den Kriegsgebrauch geeignet sind:
Kleidungsstücke, Kleiderstoffe, Schuhwerk, Felle und Pelzwerk, die für
Kleidung, Stiefel und Schuhe benutzbar sind)