Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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werden: 
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für den Krieg verwendbare Fahrzeuge aller Art und ihre Bestandteile 
sowie Zubehör, insbesondere alle Kraftfahrzeuge; 
festes und rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-, Funken- und 
Telephonmaterialj 
Feuerungsmaterial, ausgenommen Kohlen, Koks und Mineralöle; 
. Hufeisen und Hufschmiedegerätz 
Geschirr und Sattelzeug; 
Schiffe, Boote und Wasserfahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und Vor- 
richtungen für Trockendocks sowie ihre Bestandteile; 
. Zement; 
. Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere auch behauen, gesägt, 
gehobelt, genutet), ausgenommen Grubenholz usw. (siche Ziffer 21 lfde. 
Nr. 21); 
Schwämme, roh oder bearbeitet; 
Leim, Gelatine und Stoffe, die zu ihrer Herstellung gebraucht werden) 
Seife; 
Schiffsbodenfarben) 
. Lack; 
. Kupfervitriol, 
Drehbänke sowie solche Maschinen und Werkzeuge, die vorwiegend zur 
Anfertigung und Ausbesserung von Waffen und Kriegsmaterial 9# 
braucht werden. 
Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände nicht erklärt 
1. Hopfen; 
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A Hörner, Knochen und Elfeubein) 
. natürlicher und künstlicher Dünger, soweit nicht bestimmte Stoffe 
ausdrücklich als Konterbande erklärt sind; 
Erde, Steine mit Einschluß des Marmors, Liegelsteine, Schiefer und 
Dachziegel 
Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe, soweit nicht 
bestimmte Stoffe ausdrücklich als Konterbande erklärt sind; 
. Farbe, mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung bestimmten 
Materialien, ausgenommen Schiffsbodenfarben) Firnis)