Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Anordnung dem Besitzer zugeht, im zweiten Falle mit dem Ablauf des Tages 
nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffent- 
licht wird. 
Der Enteignung soll die Aussonderung der zu enteignenden Mengen vor- 
ausgehen. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Kartoffelerzeuger zur Aus- 
sonderung der zu liefernden Mengen auffordern und, wenn sie dieser Aufforderung 
nicht nachkommen, die Aussonderung auf ihre Kosten vornehmen lassen. Die 
Vorschrift im Satz 2 gilt entsprechend für die Anlieferung der enteigneten 
Kartoffeln bis zur nächsten Verladestelle. 
Für die enteigneten Vorräte ist ein Ubernahmepreis zu zahlen, der unter 
Verücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte 
festgesetzt wird. Hat der zur Lieferung Verpflichtete einer Aufforderung der 
unteren Verwaltungsbehörde zur Lieferung innerhalb der ihm gesetzten Frist 
nicht Folge geleistet, so ist der ihm zu zahlende Ubernahmepreis um sechzig Mark 
für die Tonne zu kürzen. Der Betrag, um den der Ülbernahmepreis gekürzt 
wird, fließt dem Kommunalverbande zu, aus dessen Bezirk die enteignete Menge 
in Anspruch genommen wird. 
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften im Abs. 1 bis 3 
ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem 
sich die Kartoffeln zur Zeit der Anordnung befinden. 
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Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann das Verfüttern von Kar- 
toffeln und von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation 
sowie das Vergällen und Einsäuern beschränken oder verbieten. Er kann be- 
stimmen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Kartoffeln und 
die genannten Erzeugnisse zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse verwendet 
werden dürfen. 
Er kann zu den von ihm bestimmten Zeitpunkten Ermittlungen über Vor- 
räte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffel- 
stärkefabrikation anordnen. 
&4 
Der Verkehr mit Saatkartoffeln wird in einer besonderen Verordnung 
geregelt. 
*115 
Die Beamten der Polizei und die von der Reichskartoffelstelle, den Ver- 
mittlungsstellen, den Kommunalverbänden oder der Polizeibehörde beauftragten 
Personen sind befugt, in Räume, in denen Kartoffeln gelagert, feilgehalten oder 
verarbeitet werden, sowie in Räume in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, 
einzutreten und daselbst Besichtigungen vorzunehmen.
	        
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