Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

NeichsGesetblatt 
Jahrgang 1917 
  
— — — — — —„ — — — 
Nr. 125 
Inhalt: Bekanntmachung über Miet- und Frachtverträge für deutsche Kauffahrteischiffe. S. öss. — 
Bekanntmachung über den Beitritt Chinas zu fünf weiteren auf der Zweiten Haager Friedens- 
konferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907. S. öss. — Bekanntmachung, 
beireffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 587. — Bekanntmachung über 
die Durchfuhr von Zuckeiwarcn. S. öss 
  
  
(Nr. 5921) Bekanntmachung über Miet- und Frachtverträge für deutsche Kauffahrteischiffe. 
Vom 5. Juli 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Nach dem 1. Dezember 1916 geschlossene Miet- und Frachtverträge zwecks 
Beförderung von Gütern durch deutsche Kauffahrteischiffe mit einem Bruttoraum- 
gehalte von mehr als 500 Registertonnen verlieren mit Friedensschluß ihre Wirk- 
samkeit, es sei denn, daß sie vorher entweder vom Reichskommissar für Über- 
gangswirtschaft genehmigt oder durch Ausführung der Befoörderung erfüllt 
worden sind 
Der Reichskanzler bestimmt, welcher Zeitpunkt als Friedensschluß im Sinne 
des Abs. 1 zu gelten hat. 
2 
Die im & 1 vorgesehene Genehmigung kann der Reichskommissar im voraus 
erteilen, insbesondere 
1. für einen nach Bruttoraumgehalt festzusetzenden Teil der Schiffe, die 
dem Reeder zum Betrieb eines schon vor dem 1. August 1914 vor- 
handenen, durch einen festen, die Anlaufhäfen bezeichnenden Fahrplan 
geregelten Schiffsverkehrs (Linienschiffahrt) zur Verfügung stehen, 
2. für einzelne bestimmt zu bezeichnende Schiffe, 
3. für Güter einer bestimmten Warengattung bis zu einem nach ahl, 
Maß oder Gewicht festzusetzenden Höchstbetrage. 
Reicht-Gesetzbl. 1917. 138 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Jull 1917.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.