Reichs-Gesetzblat 6
Jahrgang 1917
Nr. 126
Juhalt: Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917. S. Sse. — Betanntmachuns über die Erstreckung
von Anfechtungsfristen m— Kriegsteilnehmern. S. vo.
(Nr. 5925) Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der die Besteuerung des üterverkehrs
betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917. Vom 4. Juli 1917 7
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des & 34 des Gesetzes vom 8. April 1917 über die
Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs (Reichs-Gesetzbl. S. 329) im
Namen des Reichs mit Zustimmung des Bundesrats was folgt:
(1
Die die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes
vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs
(Reichs-Gesetzbl. S. 329) treten, soweit sich nicht aus & 34 dieses Gesetzes für
die im & 11 Abs. 5 daselbst bezeichneten Beförderungsunternehmungen etwas
anderes ergibt, für den öffentlichen Eisenbahngüterverkehr mit dem 1. August 1917,
im übrigen mit dem 1. Oktober 1917 in Kraft.
Die Vorschriften des & 15 des bezeichneten Gesetzes über die Julassung
privater Beförderungsunternehmungen zum Abrechnungsverfahren nach § 14 des
Gesetzes treten mit der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
(2
Als Güterverkehr im Sinne dieser Verordnung gilt nicht der nach den
Sätzen des Gepäcktarifs abgefertigte Gepäckverkehr.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. Juli 1917.
(Siegel Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Reichs-Gesetzbl. 1917. 139
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1917.