Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblat 6 
Jahrgang 1917 
  
  
Nr. 126 
Juhalt: Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917. S. Sse. — Betanntmachuns über die Erstreckung 
von Anfechtungsfristen m— Kriegsteilnehmern. S. vo. 
  
  
(Nr. 5925) Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der die Besteuerung des üterverkehrs 
betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917. Vom 4. Juli 1917 7 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des & 34 des Gesetzes vom 8. April 1917 über die 
Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs (Reichs-Gesetzbl. S. 329) im 
Namen des Reichs mit Zustimmung des Bundesrats was folgt: 
(1 
Die die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes 
vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs 
(Reichs-Gesetzbl. S. 329) treten, soweit sich nicht aus & 34 dieses Gesetzes für 
die im & 11 Abs. 5 daselbst bezeichneten Beförderungsunternehmungen etwas 
anderes ergibt, für den öffentlichen Eisenbahngüterverkehr mit dem 1. August 1917, 
im übrigen mit dem 1. Oktober 1917 in Kraft. 
Die Vorschriften des & 15 des bezeichneten Gesetzes über die Julassung 
privater Beförderungsunternehmungen zum Abrechnungsverfahren nach § 14 des 
Gesetzes treten mit der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. 
(2 
Als Güterverkehr im Sinne dieser Verordnung gilt nicht der nach den 
Sätzen des Gepäcktarifs abgefertigte Gepäckverkehr. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. Juli 1917. 
(Siegel Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 139 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1917.
	        
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