Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 6 
Jahrgang 1917 
Nr. 129 
Inhalt: Verordnung über den Verkehr mit Wild. S. goVv. — Bekanntmachung, betreffend Anderung 
der Militär-Transport-Ordnung. S. Sos. — Druckfehlerberichtigung. S. Sos. 
  
  
  
  
  
(Nr. 5935) Verordnung über den Verkehr mit Wild. Vom 12. Juli 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Als Wild im Sinne dieser Verordnung gelten Rotwild, Damwild, Schwarz- 
wild, Rehwild, Hasen, wilde Kaninchen und Fasanen. 
Die Landeszentralbehörden sind befugt, die Vorschriften dieser Verordnung 
auf andere Wildarten auszudehnen oder einzelne der im Abs. 1 bezeichneten Wild- 
arten von den Vorschriften dieser Verordnung auszunehmen. 
5(2 
Die Landeszentralbehörden haben Anordnungen zu treffen, daß ein ange- 
messener Teil der Ergebnisse der Jagd den von ihnen oder der zuständigen Be- 
hörde bestimmten Abnahmestellen zur Verfügung zu stellen, von diesen abzu- 
nehmen und an Kommunalverbände oder von diesen bestimmte Verteilungsstellen 
zur Abgabe an die Verbraucher weiterzuleiten ist. 
Die Landeszentralbehörden haben Anordnungen dahin zu treffen, daß, so- 
fern die Abnahme des Wildes nicht spätestens am Tage der Erlegung des Wildes 
oder bis zu einem späteren von der Landeszentralbehörde festzusetzenden Tage er- 
folgt, der Jagdberechtigte über das erlegte Wild frei verfügen kann. 
(3 
Wer Treibjagden abhält oder abhalten läßt, hat dies spätestens am vorher- 
gehenden Tage der nach & 2 bestimmten Abnahmestelle anzuzeigen. Das voraus- 
sichtliche Streckenergebnis ist schätzungsweise in der Anzeige anzugeben. 
Nelchs-Gesetzbl. 1917. 142 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1917.
	        
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