Reichs-Gesetzblatt 6
Jahrgang 1917
Nr. 129
Inhalt: Verordnung über den Verkehr mit Wild. S. goVv. — Bekanntmachung, betreffend Anderung
der Militär-Transport-Ordnung. S. Sos. — Druckfehlerberichtigung. S. Sos.
(Nr. 5935) Verordnung über den Verkehr mit Wild. Vom 12. Juli 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Als Wild im Sinne dieser Verordnung gelten Rotwild, Damwild, Schwarz-
wild, Rehwild, Hasen, wilde Kaninchen und Fasanen.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, die Vorschriften dieser Verordnung
auf andere Wildarten auszudehnen oder einzelne der im Abs. 1 bezeichneten Wild-
arten von den Vorschriften dieser Verordnung auszunehmen.
5(2
Die Landeszentralbehörden haben Anordnungen zu treffen, daß ein ange-
messener Teil der Ergebnisse der Jagd den von ihnen oder der zuständigen Be-
hörde bestimmten Abnahmestellen zur Verfügung zu stellen, von diesen abzu-
nehmen und an Kommunalverbände oder von diesen bestimmte Verteilungsstellen
zur Abgabe an die Verbraucher weiterzuleiten ist.
Die Landeszentralbehörden haben Anordnungen dahin zu treffen, daß, so-
fern die Abnahme des Wildes nicht spätestens am Tage der Erlegung des Wildes
oder bis zu einem späteren von der Landeszentralbehörde festzusetzenden Tage er-
folgt, der Jagdberechtigte über das erlegte Wild frei verfügen kann.
(3
Wer Treibjagden abhält oder abhalten läßt, hat dies spätestens am vorher-
gehenden Tage der nach & 2 bestimmten Abnahmestelle anzuzeigen. Das voraus-
sichtliche Streckenergebnis ist schätzungsweise in der Anzeige anzugeben.
Nelchs-Gesetzbl. 1917. 142
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1917.