Reichs- Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 130
Inhalt: Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der
Ernte 1917 zu Saatzwecken. S. soo. — Verordnung über Höchstpreise für Getreide, Buch-
weizen und Hirse. S. S#19. — Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über Höchstpreise
für Rüben vom 26. Oktober 1916. S. 623.
(Nr. 5937) Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und
Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken. Vom 12. Juli 1917.
Auf Grund des 9 8 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom
21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) in Verbindung mit & 1 der Bekannt-
machung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
I. Allgemeine Bestimmungen
#1#1
Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Früchten ( 1, 2
der Reichsgetreidcordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917, Reichs-
Gesetzbl. S. 507) zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Dies gilt
nicht für den Verkehr zwischen Züchtern von Originalsaaten und ihren Ver-
mehrungsstellen.
Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Saatgut zu Saatzwecken er-
werben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aus-
saat erfolgen soll, bei Händlern von dem Kommunalverband, in dessen Bezirk
der Händler seine Niederlassung hat.
Der Kommunalverband kann die Ausstellung der Saatkarten für Landwirte
der Gem inde übertragen. Die Gemeinde hat in diesem Falle eine Liste der von
ihr ausgestellten Saatkarten zu bestimmten Jeiten dem Kommunalverbande vor-
zulegen.
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Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum
Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn die Früchte
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Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1917.