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die Reichsgetreidestelle abgesetzt werden. Die Reichsgetreidestelle bestimmt, welche
Mengen sie erwerben will und setzt die Bedingungen fest. Sie kann das von
ihr erworbene Saatgut durch Kommunalverbände, Saatstellen oder durch zugelassene
Händler dem Verbrauche zuführen.
Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des im Abs. 1 genannten Saatguts
ermächtigen, Saatgut unmittelbar an Verbraucher abzusetzen. Sie kann Erzeuger
von Originalsaatgut und von anerkanntem Saatgut ferner ermächtigen, dieses an
Saatstellen, landwirtschaftliche. Berufsvertretungen und Vereine oder zugelassene
Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden.
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Als Saatgut im Sinne des §
gilt nur solches Saatgut, das von der
Reichsgetreidestelle oder einer von ihr mit der Prüfung beauftragten Saatstelle
als zur Saat geeignet erklärt worden ist.
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Auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist
(Gemüsesaatgut), finden die Vorschriften dieser Verordnung mit folgender Maß-=
gabe Anwendung:
1. Als zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten nur solche Sorten,
die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung ge-
langenden Verzeichnis aufgeführt sind.
2. Die Reichsgetreidestelle kann ermächtigen, Gemüsesaatgut auch an
Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft
werden.
3. Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den im & 5 genannten Personen
gestattet:
a) Personen, denen gemäß § 1 der Verordnung über den Handel
mit Sämereien vom 15. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1277)
eine Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Sämereien erteilt
ist;
b) Inhabern von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich
im Kleinverkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbraucher
absetzen.
Die Ausstellung der Saatkarten für Händler) die nicht nach
5 zugelassen sind, erfolgt durch den Kommunalverband, in dessen
Bezirk der Händler seine Niederlassung hat.
4. Die Bestimmungen dieser Verordnung über Saatkarten finden auf
Gemüsesaatgut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von nicht
mehr als 125 Gramm handelt.
Die Reichsgetreidestelle kann weitere einschränkende Vorschriften über den
Verkehr mit Gemüsesaatgut erlassen.